KI-KENNZEICHNUNGSPFLICHT AB 2. AUGUST 2026: WAS UNTERNEHMEN JETZT WIS­SEN MÜSSEN.

Du lässt ChatGPT einen Instagram-Beitrag for­mu­lie­ren. Du erstellst mit einer KI ein Bild für dei­ne Web­site. Oder du nutzt künst­li­che Intel­li­genz, um einen Blog­ar­ti­kel zu überarbeiten.

Musst du ab dem 2. August 2026 über­all dazu­schrei­ben, dass KI im Spiel war?

Seit Wochen geis­tert genau die­se Behaup­tung durchs Netz: Ab dem 2. August müs­sen alle KI-Inhalte gekenn­zeich­net werden.

Das klingt ein­deu­tig. Ist es aber nicht.

Die neu­en Trans­pa­renz­re­geln des euro­päi­schen AI Acts gel­ten ab dem 2. August 2026. Eine all­ge­mei­ne Kenn­zeich­nungs­pflicht für jeden Text und jedes Bild, bei dem künst­li­che Intel­li­genz gehol­fen hat, gibt es trotz­dem nicht. 🤷🏼‍♀️

Was du künf­tig kenn­zeich­nen musst, hängt davon ab, wel­che Art von Inhalt du ver­öf­fent­lichst, wie stark die KI dar­an betei­ligt war und ob Men­schen den Inhalt für echt hal­ten könnten.

Ich habe den Wirr­warr aus­ein­an­der­ge­nom­men und ver­ständ­lich für dich zusammengefasst. 🫶🏼

Was sich am 2. August 2026 ändert. 

Die Rege­lun­gen des euro­päi­schen AI Acts.

Am 2. August 2026 wer­den wei­te­re Rege­lun­gen des euro­päi­schen AI Acts anwend­bar. Dazu gehö­ren die Trans­pa­renz­pflich­ten aus Arti­kel 50.

Sie sol­len dafür sor­gen, dass Men­schen in bestimm­ten Situa­tio­nen erken­nen kön­nen, ob

  • sie direkt mit einer KI kommunizieren,
  • ein täu­schend echt wir­ken­der Inhalt künst­lich erzeugt oder ver­än­dert wur­de und
  • ein Text zu einem The­ma von öffent­li­chem Inter­es­se ohne aus­rei­chen­de mensch­li­che Prü­fung von einer KI stammt.

Die neu­en Rege­lun­gen betref­fen aus­ge­wähl­te Ein­satz­be­rei­che.

Das heißt: Sie machen nicht aus jedem KI-gestützten Unter­neh­mens­in­halt auto­ma­tisch einen kenn­zeich­nungs­pflich­ti­gen Inhalt.

Zwei Grup­pen, die du aus­ein­an­der­hal­ten musst.

Damit die Regeln ver­ständ­lich wer­den, müs­sen wir zuerst zwei Rol­len unterscheiden.

Der AI Act spricht von Anbie­tern und Betrei­bern eines KI-Systems.

Ein Anbie­ter ent­wi­ckelt ein KI-System oder lässt es ent­wi­ckeln und stellt es unter sei­nem eige­nen Namen zur Ver­fü­gung. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel die Unternehmen hin­ter Werk­zeu­gen wie ChatGPT oder ande­ren Pro­gram­men zur Erstel­lung von Texten, Bil­dern, Vide­os oder Stimmen.

Ein Betrei­ber setzt ein sol­ches KI-System beruf­lich ein. Das kann ein Selbst­stän­di­ger sein, der mit ChatGPT einen Blog­ar­ti­kel erstellt. Oder ein Unternehmen, das ein KI-Bild für eine Wer­be­an­zei­ge verwendet.

War­um ist die­se Unter­schei­dung wichtig?

Weil Anbie­ter und Betrei­ber unter­schied­li­che Pflich­ten haben.

Anbie­ter gene­ra­ti­ver KI-Systeme sind vor allem für die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen ihrer Sys­te­me ver­ant­wort­lich. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass künst­lich erzeug­te oder ver­än­der­te Inhal­te maschi­nen­les­bar gekenn­zeich­net und als sol­che erkenn­bar sind.

Ver­ein­facht gesagt sol­len ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen direkt in den Datei­en oder Daten hin­ter­legt werden.

Für KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht oder in Betrieb genom­men wur­den, gilt eine kur­ze Über­gangs­frist. Anbie­ter haben bis zum 2. Dezem­ber 2026 Zeit, die tech­ni­schen Vor­ga­ben zur Kenn­zeich­nung und Erken­nung umzusetzen.

Betrei­ber müs­sen in bestimm­ten Fäl­len dafür sor­gen, dass Men­schen den Ein­satz künst­li­cher Intel­li­genz erken­nen können.

Was das für Unternehmen und Selbst­stän­di­ge bedeutet.

Bei ver­öf­fent­lich­ten KI-Inhalten müs­sen Unternehmen und Selbst­stän­di­ge vor allem in zwei Fäl­len selbst sicht­bar auf den Ein­satz von KI hinweisen:

  • bei Deepf­akes und
  • bei unge­prüf­ten KI-Texten zu The­men von öffent­li­chem Inter­es­se.

So. Jetzt atmen wir kurz durch. 🧘🏼‍♀️

Und dann schau­en wir uns die­se bei­den Berei­che genau­er an.

Wann du dei­ne KI-Texte kenn­zeich­nen musst.

Für typi­sche Unter­neh­mens­in­hal­te, in denen du über dein Unternehmen, dein Ange­bot, dei­ne Pro­duk­te oder dei­ne Leis­tun­gen infor­mierst, gibt es kei­ne all­ge­mei­ne Pflicht, einen Hin­weis wie „mit KI erstellt“ zu ergänzen.

Also Tex­te, die vor allem der Außen­dar­stel­lung, der Kun­den­in­for­ma­ti­on oder der Wer­bung die­nen – wie Website-Texte, Über-uns-Texte, Leis­tungs­sei­ten, News­let­ter, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Social-Media-Beiträge.

Trotz­dem kommt es dar­auf an, wor­um es in dem Text geht und wie du mit dem KI-Ergebnis umgehst.

1. Du nutzt KI für Ideen oder eine Gliederung.

Du lässt dir The­men vor­schla­gen, sam­melst Fra­gen für einen Blog­ar­ti­kel oder erstellst mit ChatGPT eine ers­te Struktur.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Nein.

Die KI unter­stützt ledig­lich dei­ne Vor­be­rei­tung. Den eigent­li­chen Inhalt ent­wi­ckelst du selbst.

2. Du lässt ein­zel­ne For­mu­lie­run­gen verbessern.

Du bit­test die KI um eine ver­ständ­li­che­re Über­schrift, lässt einen Satz kür­zen oder suchst nach einem pas­sen­den Synonym.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Nein.

Auch klas­si­sche Kor­rek­tu­ren an Recht­schrei­bung und Gram­ma­tik füh­ren nicht zu einer Kennzeichnungspflicht.

3. Du lässt einen ers­ten Ent­wurf erstel­len und bear­bei­test ihn gründlich.

ChatGPT lie­fert dir eine Roh­fas­sung. Anschlie­ßend prüfst du die Aus­sa­gen, über­ar­bei­test den Auf­bau und ergänzt dei­ne eige­nen Erfahrungen.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? In der Regel nein.

Eine sorg­fäl­ti­ge mensch­li­che Prü­fung spielt im AI Act eine wich­ti­ge Rol­le. Dabei reicht es aller­dings nicht, den Text nur kurz zu über­flie­gen oder ledig­lich ein paar Kom­mas zu korrigieren.

Du musst dich wirk­lich mit dem Inhalt beschäftigen:

  • Stim­men die Aussagen?
  • Sind die Quel­len zuverlässig?
  • Passt der Text zu dei­nem Unternehmen?
  • Wür­dest du jede Aus­sa­ge genau­so selbst veröffentlichen?

4. Du ver­öf­fent­lichst einen voll­stän­dig erzeug­ten KI-Text nahe­zu ungeprüft.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Nicht zwangsläufig.

Hier kommt es auf das The­ma an.

Eine beson­de­re Kenn­zeich­nungs­pflicht gilt für Tex­te, die ver­öf­fent­licht wer­den, um die Öffent­lich­keit über Ange­le­gen­hei­ten von öffent­li­chem Inter­es­se zu informieren.

Dazu kön­nen laut den Leit­li­ni­en unter ande­rem fol­gen­de Berei­che gehören:

  • Poli­tik und demo­kra­ti­sche Prozesse
  • Gesund­heit und öffent­li­che Sicherheit
  • Umwelt­schutz
  • Ver­brau­cher­si­cher­heit
  • wirt­schaft­li­che, finan­zi­el­le, wis­sen­schaft­li­che oder kul­tu­rel­le Ent­wick­lun­gen, die Gegen­stand einer öffent­li­chen Debat­te sein können

Wur­de ein sol­cher Text von einer KI erzeugt oder ver­än­dert und ohne inhalt­li­che mensch­li­che Prü­fung ver­öf­fent­licht, muss er als künst­lich erzeugt oder ver­än­dert gekenn­zeich­net werden.

Und ein kur­zer Recht­schreib­check genügt dabei aus­drück­lich nicht als mensch­li­che Prüfung.

Aus­nah­me: Hat eine fach­kun­di­ge Per­son den Inhalt sorg­fäl­tig geprüft und trägt ein Mensch oder ein Unternehmen die redak­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung für die Ver­öf­fent­li­chung, ent­fällt die­se beson­de­re Kennzeichnungspflicht.

Was bedeu­tet das für klas­si­sche Unternehmensinhalte?

Eine Leis­tungs­sei­te für ein Kos­me­tik­stu­dio infor­miert (nor­ma­ler­wei­se) nicht über eine Ange­le­gen­heit von öffent­li­chem Inter­es­se. Das­sel­be gilt für eine Pro­dukt­be­schrei­bung, einen Bei­trag über dein neu­es Ange­bot oder eine E-Mail mit dei­nen aktu­el­len Öffnungszeiten.

Nur weil du ChatGPT bei der Erstel­lung genutzt hast, musst du sol­che Tex­te also nicht kennzeichnen.

Anders sieht es bei einem Blog­ar­ti­kel über Gesund­heit, poli­ti­sche Ent­wick­lun­gen, Ver­brau­cher­fra­gen oder Finanz­the­men aus. Dort soll­test du beson­ders sorg­fäl­tig prü­fen, recher­chie­ren und doku­men­tie­ren, wer den Inhalt fach­lich kon­trol­liert hat.

Was gilt für Website-Texte und Blogartikel?

Für dei­nen Unter­neh­mens­all­tag kannst du dir Fol­gen­des merken:

1. Leis­tungs­sei­ten und Über-uns-Texte:

Du ver­wen­dest ChatGPT für einen ers­ten Ent­wurf und passt den Text an dein Unternehmen an.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Nein.

2. Pro­dukt­be­schrei­bun­gen:

Du lässt dir Beschrei­bun­gen erstel­len, prüfst Pro­duk­tei­gen­schaf­ten und for­mu­lierst den Text pas­send zu dei­nem Angebot.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Nein.

3. FAQ-Bereiche:

Du lässt häu­fi­ge Kun­den­fra­gen struk­tu­rie­ren und über­ar­bei­test die Ant­wor­ten fachlich.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Nein.

4. Fach­li­che Blogartikel.

Du nutzt KI zur Recher­che oder für einen Ent­wurf und prüfst den gesam­ten Inhalt anhand zuver­läs­si­ger Quellen.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? In der Regel nein.

Bei The­men von öffent­li­chem Inter­es­se genügt es nicht, den Text nur sprach­lich zu über­ar­bei­ten. Du soll­test alle Aus­sa­gen sorg­fäl­tig prü­fen, bevor du ihn veröffentlichst.

5. Auto­ma­tisch ver­öf­fent­lich­te KI-Artikel.

Ein Sys­tem erstellt selbst­stän­dig Bei­trä­ge zu Gesund­heit, Finan­zen, Poli­tik oder ande­ren öffent­lich rele­van­ten The­men und ver­öf­fent­licht sie ohne fach­kun­di­ge Kontrolle.

Kenn­zeich­nung erfor­der­lich? Ja, sofern der Text unter die neu­en Trans­pa­renz­pflich­ten fällt, die ich dir hier zusam­men­ge­fasst habe.

Aber unab­hän­gig von der Kenn­zeich­nung wäre ein sol­cher Pro­zess ohne­hin ziem­lich ris­kant. Feh­ler­haf­te Infor­ma­tio­nen wer­den schließ­lich nicht rich­ti­ger, nur weil dar­un­ter „mit KI erstellt“ steht. ☝🏼

Was gilt für Social-Media-Beiträge?

Auch für Insta­gram, Lin­ke­dIn, Face­book oder Pin­te­rest gilt kei­ne pau­scha­le Pflicht, jeden KI-gestützten Text zu kennzeichnen.

  • Du lässt dir eine Cap­ti­on for­mu­lie­ren und über­ar­bei­test sie? Kei­ne Kenn­zeich­nungs­pflicht nach Arti­kel 50.
  • Du nutzt KI für eine Über­schrift oder einen Call-to-Action? Eben­falls kei­ne Kennzeichnungspflicht.
  • Du ver­öf­fent­lichst einen unge­prüf­ten KI-Beitrag über eine poli­ti­sche Ent­schei­dung oder ein Gesund­heits­the­ma? Dann kann die Kenn­zeich­nungs­pflicht für Tex­te zu Ange­le­gen­hei­ten von öffent­li­chem Inter­es­se greifen.

Und Ach­tung:
Zusätz­lich kön­nen sozia­le Netz­wer­ke eige­ne Regeln für KI-Inhalte fest­le­gen. Die­se Platt­form­re­geln gel­ten unab­hän­gig vom AI Act und kön­nen wei­ter gehen als die gesetz­li­chen Vorgaben.

Was gilt für KI-Bilder?

Bei Bil­dern ent­steht aktu­ell beson­ders viel Verwirrung.

Oft heißt es, ab dem 2. August müs­se jedes Bild aus Can­va, Mid­jour­ney, Ado­be Fire­fly oder ChatGPT sicht­bar als KI-Bild gekenn­zeich­net werden.

So pau­schal stimmt das aber nicht.

Die Anbie­ter der KI-Systeme – du erin­nerst dich, das waren die hier – müs­sen künst­lich erzeug­te oder ver­än­der­te Inhal­te grund­sätz­lich mit maschi­nen­les­ba­ren Infor­ma­tio­nen ver­se­hen. Die­se Kenn­zeich­nung ist für tech­ni­sche Sys­te­me gedacht und muss nicht zwangs­läu­fig als sicht­ba­rer Hin­weis unter dem Bild erscheinen.

Für dich als ver­öf­fent­li­chen­des Unternehmen wird vor allem die­se Fra­ge wich­tig: Han­delt es sich bei dem Bild um einen Deepfake?

Was ist ein Deepfake?

Ein Deepf­ake ist ein künst­lich erzeug­tes oder ver­än­der­tes Bild, ein Video oder eine Ton­auf­nah­me, die einer exis­tie­ren­den oder rea­lis­tisch vor­stell­ba­ren Per­son, Sache, einem Ort oder Ereig­nis stark ähnelt und fälsch­li­cher­wei­se echt wir­ken könnte.

Typi­sche Beispiele:

  • Eine bekann­te Per­son ist auf einem Bild an einem Ort zu sehen, an dem sie nie war.
  • Ein Geschäfts­füh­rer scheint in einem Video Aus­sa­gen zu machen, die er nie getä­tigt hat.
  • Ein Foto zeigt ver­meint­lich ech­te Schä­den nach einem Ereig­nis, das gar nicht statt­ge­fun­den hat.
  • Ein KI-generiertes Bild ver­mit­telt den Ein­druck, es doku­men­tie­re eine rea­le Situation.

Sol­che Inhal­te müs­sen klar und wahr­nehm­bar als künst­lich erzeugt oder ver­än­dert gekenn­zeich­net werden.

Und eine unsicht­ba­re Infor­ma­ti­on in den Datei­da­ten reicht dafür nicht aus.

Ist jedes KI-Bild auto­ma­tisch ein Deepfake?

Nein.

Eine illus­trier­te Fan­ta­sie­welt, eine abs­trak­te Gra­fik oder ein offen­sicht­lich künst­li­ches Motiv wird wohl nie­mand für eine ech­te Auf­nah­me halten.

Das­sel­be gilt für einen Robo­ter, der auf dem Mond Tex­te schreibt. Da ist ziem­lich offen­sicht­lich, dass es sich nicht um ein ech­tes Ereig­nis handelt.

Ent­schei­dend ist immer der Zusammenhang:

  • Wie rea­lis­tisch wirkt das Bild?
  • Was behaup­test du mit dem Bild?
  • Wo wird es veröffentlicht?
  • Was erwar­tet das Publi­kum an die­ser Stelle?

Ein Bild ist nicht auto­ma­tisch ein Deepf­ake, nur weil es täu­schend echt aus­sieht. Ent­schei­dend ist, ob es den Ein­druck erweckt, eine rea­le Per­son, einen ech­ten Ort oder ein tat­säch­li­ches Ereig­nis zu zeigen.

Sind KI-Bilder von Pro­duk­ten und Räu­men kennzeichnungspflichtig?

Auch bei Pro­dukt­dar­stel­lun­gen musst du genau hinsehen.

  • Zeigt ein KI-Bild ein Pro­dukt, das in die­ser Form tat­säch­lich ver­kauft wird?
  • Ist der abge­bil­de­te Raum ein ech­tes Kun­den­pro­jekt?
  • Oder han­delt es sich ledig­lich um eine bei­spiel­haf­te Visua­li­sie­rung?

Selbst wenn die spe­zi­el­le Deepfake-Regel hier nicht greift:

Wer­bung darf kei­ne fal­schen Vor­stel­lun­gen über Pro­duk­te oder Leis­tun­gen hervorrufen. ☝🏼

Hier geht es neben dem AI Act näm­lich auch um ande­re recht­li­che Vor­ga­ben wie zum Bei­spiel das Wettbewerbsrecht.

Sobald ein künst­li­ches Bild leicht für eine ech­te Pro­dukt­auf­nah­me oder Refe­renz gehal­ten wer­den könn­te, soll­te der gesun­de Men­schen­ver­stand also sagen: Ein Hin­weis wie „KI-generierte Visua­li­sie­rung“ ist hier eine gute Idee.

Was gilt für KI-Videos und künst­li­che Stimmen? 

Und wie kenn­zeich­ne ich das?

Bei Vide­os und Ton­auf­nah­men ist die Gefahr einer Täu­schung beson­ders groß.

  • Du klonst die Stim­me eines Men­schen und lässt ihn schein­bar etwas sagen?
  • Du setzt das Gesicht einer Per­son in ein ande­res Video?
  • Du erzeugst eine rea­lis­tisch wir­ken­de Auf­nah­me eines Ereig­nis­ses, das nie statt­ge­fun­den hat?

Kann der Inhalt dabei fälsch­li­cher­wei­se für echt gehal­ten wer­den, fällt er unter die Kenn­zeich­nungs­pflicht für Deepf­akes.

Der Hin­weis muss erschei­nen, sobald Men­schen den Inhalt zum ers­ten Mal sehen oder hören. Er soll­te klar ver­ständ­lich und direkt wahr­nehm­bar sein.

Bei einer Ton­auf­nah­me kann das zum Bei­spiel ein gespro­che­ner Hin­weis sein. Bei einem Video bie­tet sich eine gut sicht­ba­re Ein­blen­dung an.

Sind krea­ti­ve oder sati­ri­sche Inhal­te kennzeichnungspflichtig?

Für deut­lich erkenn­ba­re Kunst, Sati­re, Fik­ti­on oder ver­gleich­ba­re krea­ti­ve Wer­ke gel­ten erleich­ter­te Anforderungen.

Han­delt es sich dabei um einen Deepf­ake, muss auch hier kennt­lich gemacht wer­den, dass künst­lich erzeug­te oder ver­än­der­te Inhal­te vorkommen.

Der Hin­weis darf aller­dings so gestal­tet sein, dass er das krea­ti­ve Werk nicht unnö­tig beeinträchtigt.

Mit ande­ren Wor­ten: Der Hin­weis soll sicht­bar sein, ohne das Video oder den krea­ti­ven Inhalt kaputt­zu­ma­chen. Er muss also erkenn­bar sein, aber nicht per­ma­nent rie­sig im Bild stehen.

Was gilt für Chat­bots auf dei­ner Website?

Arti­kel 50 beschäf­tigt sich außer­dem mit KI-Systemen, die direkt mit Men­schen kommunizieren.

Bei einem KI-Chatbot auf dei­ner Web­site müs­sen Besu­cher grund­sätz­lich erfah­ren, dass sie mit einer künst­li­chen Intel­li­genz spre­chen. Der Anbie­ter des KI-Systems muss sicher­stel­len, dass die­ser Hin­weis spä­tes­tens zu Beginn der ers­ten Inter­ak­ti­on erfolgt.

Wenn du einen sol­chen Chat­bot auf dei­ner Web­site ein­setzt, soll­test du des­halb prü­fen, ob der ver­wen­de­te Anbie­ter die­se Infor­ma­ti­on klar und recht­zei­tig einblendet.

Ein ver­ständ­li­cher Satz wie „Du chat­test hier mit unse­rem KI-Assistenten“ schafft Klarheit.

Ist für einen durch­schnitt­li­chen Nut­zer bereits voll­kom­men offen­sicht­lich, dass er mit einer KI kom­mu­ni­ziert, kann ein zusätz­li­cher Hin­weis ent­behr­lich sein. Die EU-Kommission emp­fiehlt jedoch, die­se Aus­nah­me eher eng auszulegen.

Was gilt für Kontaktformulare?

Ein klas­si­sches Kon­takt­for­mu­lar gilt nicht auto­ma­tisch als KI-Interaktion.

Die Regel betrifft nur Sys­te­me, die tat­säch­lich einen direk­ten wech­sel­sei­ti­gen Aus­tausch mit Men­schen führen.

Müs­sen alte Inhal­te nach­träg­lich gekenn­zeich­net werden?

Inhal­te, die vor dem 2. August 2026 erstellt wur­den, müs­sen nach den Leit­li­ni­en der EU-Kommission grund­sätz­lich nicht nach­träg­lich gekenn­zeich­net werden.

Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt eine frei­wil­li­ge Kenn­zeich­nung, wo sie sinn­voll und mög­lich ist.

Das bedeu­tet: Du musst jetzt nicht sämt­li­che älte­ren Blog­ar­ti­kel, Bil­der oder Social-Media-Beiträge kon­trol­lie­ren und vor­sorg­lich mit einem KI-Hinweis versehen.

Recht­lich ist das nicht erfor­der­lich. Wenn ein älte­rer KI-Inhalt heu­te jedoch leicht mit einem ech­ten Foto oder Video ver­wech­selt wer­den könn­te, spricht aus mei­ner Sicht nichts dage­gen, ihn frei­wil­lig zu kennzeichnen.

Wie soll­te eine KI-Kennzeichnung aussehen?

5 Bei­spie­le.

Der Hin­weis muss klar, ver­ständ­lich und wahr­nehm­bar sein.

Ver­ste­cke ihn daher nicht am Ende einer lan­gen Sei­te oder in kaum les­ba­rer Schrift.

Je nach Inhalt kön­nen ein­fa­che For­mu­lie­run­gen ausreichen:

  • „Die­ses Bild wur­de mit künst­li­cher Intel­li­genz erstellt.“
  • „Die­se Auf­nah­me wur­de mit­hil­fe von KI verändert.“
  • „Die abge­bil­de­te Sze­ne ist KI-generiert und zeigt kein rea­les Ereignis.“
  • „Die­se Stim­me wur­de künst­lich erzeugt.“
  • „Die­ser Text wur­de mit künst­li­cher Intel­li­genz erstellt und ohne inhalt­li­che redak­tio­nel­le Prü­fung veröffentlicht.“

Wel­che For­mu­lie­rung pas­send ist, hängt natür­lich davon ab, was genau du erstellt oder ver­än­dert hast.

Zusätz­lich stellt die EU drei frei­wil­lig nutz­ba­re Sym­bo­le für KI-generierte und KI-veränderte Inhal­te zur Verfügung.

Je nach Inhalt kannst du damit kennt­lich machen, dass künst­li­che Intel­li­genz all­ge­mein betei­ligt war, ein Inhalt voll­stän­dig mit KI erstellt oder ein bestehen­der Inhalt teil­wei­se mit KI ver­än­dert wurde.

Am ver­ständ­lichs­ten wird die Kenn­zeich­nung, wenn du das jewei­li­ge Sym­bol mit einem kur­zen Hin­weis kom­bi­nierst, wie du ihn gera­de in den Bei­spie­len gele­sen hast.

Die Sym­bo­le fin­dest du hier kos­ten­los als PNG- und SVG-Dateien.

KI-Kennzeichnung oder nicht? Dei­ne schnel­le Ent­schei­dungs­hil­fe für den Alltag.

Du hast KI beim Schrei­ben genutzt?

Prü­fe zuerst, ob der Text die Öffent­lich­keit über ein The­ma von öffent­li­chem Inter­es­se informiert.

❌ Falls nein, ent­steht aus Arti­kel 50 nor­ma­ler­wei­se kei­ne sicht­ba­re Kennzeichnungspflicht.

✔️ Falls ja, prü­fe den Inhalt sorg­fäl­tig und fach­kun­dig. Kon­trol­lie­re Fak­ten, Quel­len und Kern­aus­sa­gen. Und über­nimm bewusst die redak­tio­nel­le Verantwortung.

Bei einer aus­rei­chen­den mensch­li­chen Prü­fung und redak­tio­nel­len Ver­ant­wor­tung ist kei­ne Kenn­zeich­nung erforderlich.

Du hast ein Bild, Video oder eine Stim­me mit KI erstellt?

Fra­ge dich, ob der Inhalt für eine ech­te Dar­stel­lung einer Per­son, Sache, eines Ortes oder Ereig­nis­ses gehal­ten wer­den könnte.

✔️ Falls ja, kenn­zeich­ne ihn klar als künst­lich erzeugt oder verändert.

Du setzt einen KI-Chatbot ein?

✔️ Prü­fe, ob Besu­cher gleich zu Beginn der ers­ten Inter­ak­ti­on ver­ständ­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass sie mit einer KI kommunizieren.

Was Unternehmen jetzt vor­be­rei­ten sollten.

Ich gehe davon aus, dass du beim Lesen schon das eine oder ande­re Mal erleich­tert aus­ge­at­met hast. 😁

Du brauchst ab dem 2. August defi­ni­tiv kein Warn­schild unter jedem KI-gestützten Inhalt.

Aber du brauchst einen kla­ren inter­nen Ablauf. Und am bes­ten planst du die­sen schon jetzt.

  • Lege fest, für wel­che Auf­ga­ben dein Unternehmen KI verwendet.
  • Bestim­me, wer Fak­ten und Quel­len überprüft.
  • Klä­re, wann Bil­der oder Vide­os als KI-generiert gekenn­zeich­net werden.
  • Und doku­men­tie­re bei sen­si­blen Fach­the­men, wer die inhalt­li­che Prü­fung vor­ge­nom­men hat.

Ins­be­son­de­re bei Texten zu Gesund­heit, Finan­zen, Recht oder gesell­schaft­lich rele­van­ten Ent­wick­lun­gen soll­te ein fach­kun­di­ger Mensch jeden Inhalt prü­fen, bevor er ver­öf­fent­licht wird.

Denn der AI Act nimmt dir eine Ent­schei­dung auch künf­tig nicht ab: ob ein Inhalt rich­tig, ver­trau­ens­wür­dig und wirk­lich gut genug für dei­ne Leser ist.

Was die neu­en Regeln aus­drück­lich NICHT bedeuten.

Das Wich­tigs­te noch ein­mal auf einen Blick.

  • Du musst nicht jeden mit ChatGPT for­mu­lier­ten Satz kennzeichnen.
  • Du musst kei­ne alten Inhal­te voll­stän­dig neu bearbeiten.
  • Du darfst künst­li­che Intel­li­genz wei­ter­hin für dei­ne Web­site, dei­nen News­let­ter und dei­ne Social-Media-Beiträge nutzen.
  • Und du brauchst kei­nen sicht­ba­ren KI-Hinweis, nur weil ein Werk­zeug im Hin­ter­grund maschi­nen­les­ba­re Infor­ma­tio­nen in einer Datei hinterlegt.

Die neu­en Vor­schrif­ten kon­zen­trie­ren sich auf Situa­tio­nen, in denen Men­schen wis­sen soll­ten, dass sie mit einer KI kom­mu­ni­zie­ren oder mög­li­cher­wei­se von einem künst­lich erzeug­ten Inhalt getäuscht wer­den könnten.

Mein Fazit. Und ein Appell.

Ab dem 2. August 2026 müs­sen aus­ge­wähl­te KI-Inhalte gekenn­zeich­net werden.

Für die meis­ten Selbst­stän­di­gen und Unternehmen betrifft das vor allem KI-Bilder, Vide­os und Stim­men, die für echt gehal­ten wer­den könn­ten. Hin­zu kom­men unge­prüf­te KI-Texte, die über Ange­le­gen­hei­ten von öffent­li­chem Inter­es­se infor­mie­ren, sowie KI-Chatbots, bei denen die künst­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on nicht ohne­hin offen­sicht­lich ist.

Bei nor­ma­len Website-Texten, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, News­let­tern und Social-Media-Beiträgen ent­steht kei­ne all­ge­mei­ne Kenn­zeich­nungs­pflicht, nur weil ChatGPT bei der Erstel­lung gehol­fen hat.

Ich per­sön­lich fin­de trotz­dem: Wenn ein Inhalt voll­stän­dig oder über­wie­gend von einer KI erstellt wur­de, soll­test du dazu ste­hen. Weil Trans­pa­renz Ver­trau­en schafft.

Oder mach es ein­fach gleich anders: Nut­ze KI als Unter­stüt­zung. Für Ideen, einen ers­ten Ent­wurf und ein­zel­ne Formulierungen.

Die eigent­li­che Geschich­te soll­te aber immer von dir kom­men. Weil kei­ne KI der Welt dein Unternehmen, dei­ne Kun­den, dei­ne Erfah­run­gen und dein Fach­wis­sen so gut kennt wie du selbst. ♥️

Nur dar­aus ent­ste­hen Inhal­te, die sich von der Mas­se abhe­ben. Und genau die­se Inhal­te wer­den auch in Zukunft die sein, denen Men­schen und KI-Systeme vertrauen.

Denn am Ende geht es gar nicht dar­um, ob ein Text mit KI ent­stan­den ist. Ent­schei­dend ist, ob er etwas ent­hält, das nur von dir kom­men kann.

War­um die KI-Kennzeichnung am Ende auch mit GEO zu tun hat.

Weil GEO bei guten Inhal­ten anfängt.

Die­ser Arti­kel hat­te mit GEO aus­nahms­wei­se wenig zu tun. Mit dem sinn­vol­len Ein­satz von KI und guten Inhal­ten dafür umso mehr.

Denn ganz egal, ob ein Text gekenn­zeich­net wer­den muss: Ent­schei­dend bleibt, was du mit KI dar­aus machst.

  • Über­nimmst du Tex­te einfach?
  • Prüfst du sie sorgfältig?
  • Ergänzt du eige­nes Wis­sen, eige­ne Erfah­run­gen und ech­te Ein­bli­cke aus dei­nem Unternehmen?

Und Über­ra­schung: An die­sem Punkt kom­men wir wie­der bei GEO an.

Jetzt ist der rich­ti­ge Moment, dich inten­si­ver mit GEO zu beschäftigen.

4 Mög­lich­kei­ten, dich jetzt inten­si­ver mit GEO zu beschäftigen.

1

GEO-Seminar beim Texterclub.

In mei­nem Online-Seminar „GEO ist das neue SEO – Tex­te schrei­ben, die in Such­ma­schi­nen ran­ken und in KI-Antworten auf­tau­chen“ zei­ge ich praxisnah,

✦ wie sich die Anfor­de­run­gen an Web­tex­te gera­de ver­än­dern,
✦ wie KI-Systeme Inhal­te ver­ar­bei­ten und
wie Tex­te auf­ge­baut sein müs­sen, damit sie sicht­bar, ver­ständ­lich und zitier­fä­hig werden.

Mit vie­len Vorher-Nachher-Beispielen, kon­kre­ten For­mu­lie­run­gen und direkt anwend­ba­ren Strategien.

Hier geht’s zur Seminaranmeldung.

2

GEO-Buch.

Mein Buch „Texten kann doch jeder. Web­tex­te schrei­ben im Zeit­al­ter von KI. Weil Sicht­bar­keit kei­ne Glücks­sa­che ist“ ver­bin­det SEO, GEO, AEO und moder­ne Content-Strategien in einer char­man­ten und direkt umsetz­ba­ren Form.

Dabei geht es dar­um, wie Inhal­te heu­te für Such­ma­schi­nen, Chat­bots, KI-Antworten und neue Such­ge­wohn­hei­ten vor­be­rei­tet werden.

Erhält­lich in über 6.000 Buch­hand­lun­gen und Online­shops wie Ama­zon, Tha­lia, Hugen­du­bel, Goog­le Play Store und Apple Books.

Hier geht’s zur Buchbestellung.

3

GEO-Blog.

In mei­nem GEO-Blog fin­dest du regel­mä­ßig neue Bei­trä­ge rund um Sicht­bar­keit in Zei­ten von KI, moder­ne Website-Strukturen, ver­ständ­li­che Inhal­te und die Fra­ge, war­um vie­le Tex­te heu­te zwar gele­sen, aber nicht mehr über­nom­men werden.

Ich zei­ge dir, wie du SEO-Texte so wei­ter­denkst, dass dar­aus GEO-Texte wer­den: Inhal­te, die Goog­le ver­steht, ChatGPT fin­det und Men­schen wirk­lich lesen wollen.

Hier geht’s zur Über­sicht aller Blogartikel.

4

GEO-Newsletter.

In mei­nem News­let­ter „GEO­lo­gisch erklärt“ grei­fe ich aktu­el­le Ent­wick­lun­gen rund um GEO, KI und moder­ne Content-Strategien auf und über­set­ze sie in ver­ständ­li­che Bei­spie­le, kon­kre­te Tipps und direkt anwend­ba­res Wissen.

Hin und wie­der ein klei­nes GEO-Häppchen. Ver­ständ­lich, char­mant und garan­tiert ohne Buzzword-Burnout.

Hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Und wenn GEO und du in die­sem Leben kei­ne Freun­de mehr werdet:

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Die SCHREIB­SCHNEI­DE­REI®
Becky Par­sa
Zer­ti­fi­zier­te Wer­be­tex­te­rin
Zer­ti­fi­zier­te Konzeptions-Texterin
Zer­ti­fi­zier­te Social-Media-Redakteurin
Zer­ti­fi­zier­te KI-Prompterin
Aus­ge­bil­de­te PR-Texterin

Recht­li­cher Hinweis.

Die­ser Blog­ar­ti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che Beratung.

Der Blog­ar­ti­kel bezieht sich auf Arti­kel 50 des EU AI Acts sowie auf die am 20. Juli 2026 ver­öf­fent­lich­ten Leit­li­ni­en der EU-Kommission und die dazu­ge­hö­ri­gen offi­zi­el­len Erläu­te­run­gen und FAQ.

Sobald neue offi­zi­el­le Infor­ma­tio­nen, Aus­le­gungs­hin­wei­se oder recht­li­che Ände­run­gen ver­öf­fent­licht wer­den, wird der Arti­kel ent­spre­chend aktua­li­siert. Aktu­el­ler Stand: 28. Juli 2026.

Neben dem AI Act kön­nen je nach Inhalt wei­te­re Vor­schrif­ten sowie eige­ne Kenn­zeich­nungs­re­geln der ver­wen­de­ten Platt­form gelten.

Nach­be­mer­kung.

Aus Grün­den der bes­se­ren Les­bar­keit wird bei Per­so­nen­be­zeich­nun­gen und per­so­nen­be­zo­ge­nen Haupt­wör­tern in die­sem Blog­ar­ti­kel die männ­li­che Form ver­wen­det. Ent­spre­chen­de Begrif­fe gel­ten im Sin­ne der Gleich­be­hand­lung grund­sätz­lich für alle Geschlech­ter. Die ver­kürz­te Sprach­form hat nur redak­tio­nel­le Grün­de und beinhal­tet kei­ne Wertung.

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